KC Blau-Gelb von 1972 Schneppenbaum e.V.
Stand: 05/2018
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gleichstellung der Mitglieder
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Wahlen und Mitgliederversammlungen
§ 8 Vertretungsberechtigung
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Ausschluß
§ 13 Jugendabteilung
§ 14 Mitwirkung in karnevalistischen Vereinigungen
§ 15 Auftreten der Gesellschaft in der Öffentlichkeit
§ 16 Senat
§ 17 Schlußbestimmungen
§ 18 Datenschutz (DSGVO)
§ 19 Salvatorische Klausel
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§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Die Gesellschaft führt den Namen Karnevals-Club Blau-Gelb von 1972 Schneppenbaum e.V., nachfolgend Gesellschaft genannt. Der Sitz ist Bedburg-Hau. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kleve.
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck und Aufgaben sind:
a) Pflege des Karnevals und des Brauchtums auf traditioneller Grundlage b) Förderung der Jugendpflege c) Durchführung von Karnevalsveranstaltungen, Jugendtanzwettbewerben und anderen Veranstaltungen d) Kontaktpflege auf nationaler und internationaler Ebene im ideellen und kulturellen Bereich
§ 3 – Gleichstellung der Mitglieder
Die Gesellschaft wird nach christlichen und demokratischen Grundsätzen geführt. Alle Mitglieder, unabhängig ihres Geschlechts, sind in allen Bereichen des Vereins gleichgestellt. Kein Mitglied darf wegen seiner Herkunft, Nationalität oder seiner sozialen Stellung benachteiligt werden.
§ 4 – Mittelverwendung
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft (z. B. Ehrenamtspauschale). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auslagen, die im Auftrag der Gesellschaft entstehen, dürfen erstattet werden.
§ 5 – Mitgliedschaft
Grundsätzlich kann jeder Mitglied der Gesellschaft werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Folgemonats, der auf das Datum des Aufnahmeantrags folgt. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
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Die Gesellschaft unterscheidet zwischen aktive Mitglieder, Senatoren, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Bereiche sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Alle Mitglieder sind berechtigt, an Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Sie können Anträge einbringen und ihr Stimmrecht wahrnehmen.
§ 6 – Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Beitragsstaffelung sowie die Ausnahmen zur Beitragspflicht sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils zum 01.04. eines Jahres fällig. Nach Möglichkeit soll die Beitragszahlung per Lastschriftverfahren erfolgen. In Ausnahmesituationen kann durch den Vorstand eine zeitlich begrenzte Stundung der Beiträge erteilt oder eine Ratenzahlung beschlossen werden.
§ 7 – Wahlen und Mitgliederversammlungen
Jährlich ist eine Haupt- und Mitgliederversammlung mit den anstehenden Neuwahlen durchzuführen. Außerdem ist eine Halbjahresmitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladungen zu den Versammlungen sind in Schriftform und unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor Versammlungsbeginn anzuzeigen. Elektronische Informationsmedien sind zulässig. Änderungen der jeweiligen Tagesordnung können bis fünf Tage vor dem Versammlungstermin beantragt werden. Wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl solange fortgesetzt, bis einer der Kandidaten die Mehrheit erreicht. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Auf Antrag muß eine verdeckte Stimmabgabe erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einberufung ist vom Vorstand durchzuführen. Die Wahlen der Vorstandsbesetzung und der Stellvertreter sollen im jährlichen Wechsel erfolgen. Es wird zwischen dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand unterschieden. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören: Vorsitzender, Präsident, Geschäftsführer, Schatzmeister und die Jugendleitung. Zum erweiterten Vorstand gehören: Stellvertreter (Vorsitzender, Präsident, Geschäftsführer, Schatzmeister, Jugendleitung) sowie Spielleitung und technische Leitung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die KRK- und BTK-Deligierten werden jährlich gewählt. Es sind wechselseitig 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Aufgaben der Kassenprüfer sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der die Entlastung des Vorstandes beantragt und ggf. die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchführt. Wiederwahlen sind grundsätzlich zulässig. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
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Der Vorstand fertigt Protokolle der Sitzungen an und hat wirtschaftlich zu arbeiten. Er führt die Vereinsgeschäfte nach den Regularien der Satzung.
§ 8 – Vertretungsberechtigung
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 1. Präsidenten und 1. Schatzmeister vertreten. Alle sind einzelvertretungsberechtigt. Im Krisenfall kann die Gesellschaft durch den Senat vertreten werden.
§ 9 – Satzungsänderungen
Die Änderung der Vereinssatzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erreicht werden. Die Satzungsänderung muß allen Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 10 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01.01. bis zum 31.12. des Kalenderjahres. Alle Abstimmungen und Beschlüsse im Geschäftsjahr müssen protokolliert werden. Alle Geschäfts- und Kassenberichte müssen erfasst werden. Diese Berichte sind während der Mitgliederversammlung zu verlesen und müssen genehmigt werden.
§ 11 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Jahren kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden. Dem Mitglied ist die anstehende Beendigung mitzuteilen. Eine Zahlungsaufforderung muß in jedem Geschäftsjahr vorausgegangen sein.
§ 12 – Ausschluß
In besonders schweren Fällen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß kann nur in Zusammenarbeit des Senats und dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Hierzu ist ein Ausschlußverfahren nach den Richtlinien der Satzung und dem BGB notwendig. Dem Auszuschließenden muß mit Terminsetzung das Recht der Anhörung eingeräumt werden. Lässt der Auszuschließende diesen Termin ohne Angabe von triftigen Gründen verstreichen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Im Schlichtungsfall kann eine Beendigung der Mitgliedschaft im gegenseitigem Einvernehmen erreicht werden. Als Ausschlußgründe gelten grobes vereinsschädigendes Verhalten.
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Persönliche Angelegenheiten und Verstöße gegen das BGB und dem StGB gelten nur im Zusammenhang mit einem vereinsschädigendem Verhalten als Ausschlußgrund. Rassistische und diskriminierende Äußerungen sind Gründe für einen fristlosen Ausschluß.
§ 13 – Jugendabteilung
Die Gesellschaft unterhält eine Jugendabteilung nach den Richtlinien des Trägers der Freien Jugendhilfe nach dem Jugendhilfegesetz. Die Jugendabteilung ist vom Träger der Jugendhilfe und damit vom Gesetzgeber anerkannt und somit förderungswürdig. Die Jugendabteilung verfügt über eine Jugendordnung. Die Zusammensetzung und Tätigkeitsmerkmale des Jungendvorstands sind in der Jugendordnung festgelegt.
§ 14 – Mitwirkung in karnevalistischen Vereinigungen
Die Gesellschaft ist Mitglied im Bedburg-Hauer Tulpensonntags-Komitee (BTK), im Klever Rosenmontags-Komitee (KRK), sie ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval (BDK), im Karnevalsverband Linker Niederrhein (KLN), der Föderation Europäischer Narren (FEN) und in der Närrischen Europäischen Gemeinschaft (NEG). Sie erkennt die Satzungen dieser Dachverbände an, solange nicht die Eigenständigkeit der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Ein Austritt aus den Dachverbänden kann nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliederversammlungsteilnehmer erreicht werden.
§ 15 – Auftreten der Gesellschaft in der Öffentlichkeit
Die Gesellschaft verfügt über eine Gesellschaftsuniform. Diese Uniform ist bei allen offiziellen Anlässen zu tragen. Die Uniformordnung ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 16 – Senat
Die Gesellschaft verfügt über einen Senat. Der Senat wird im Vorstand durch den Senatspräsidenten oder seinem Stellvertreter vertreten. Der Senat verfügt über eine Senatsordnung.
§ 17 – Schlußbestimmungen
Die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn weniger als 5 Mitglieder vorhanden sind. Die Auflösung kann auf schriftlichen Antrag und Abstimmung erfolgen. Bei einer Auflösung der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau zu. Sie soll damit mildtätige und gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde unterstützen.
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§ 18 – Datenschutz (DSGVO)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
a) Name b) Vorname c) Geburtsdatum d) Anschrift e) Telefonnummern f) E-Mail-Adresse g) Eintritts-/Austrittsdatum h) Funktion im Verein i) Fotos / Videos j) Status, Geschlecht k) Bankkontodaten
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft elektronisch verarbeitet und gespeichert. Auf Anfrage werden diese Daten an die übergeordneten Verbände (BDK, KLN, FEN), denen der Verein angeschlossen ist, oder der Vereinsversicherung weitergeleitet (mit Ausnahme des Punktes k). Die Grundkontaktdaten a, b, h und i der Mitglieder können im öffentlichen Bereich der Vereins-Homepage veröffentlicht werden, solange das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Gleiches gilt für Fotos, die zwecks Berichterstattung von Vereinsveranstaltungen an die Presse weitergeleitet werden
§ 19 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Die unwirksamen Bestimmungen sind teleologisch auszulegen und zeitnah durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommen. Soweit in dieser Satzung Ämter nur in der männlichen Form benannt sind, ist immer auch die weibliche Form gemeint, da diese Ämter auch von Frauen ausgeübt werden können.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 04. Mai 2018 verabschiedet.